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  • 01.09.2006 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

    Ist die Nr. Ä 2007 neben der GOZ-Nr. 330 abrechenbar?

    Frage: „Ist die Ä 2007 nicht am selben Op-Gebiet neben der GOZ-Nr. 330 abrechenbar, weil die Ä 2007 in der Nr. 330 bereits enthalten ist?“  

     

    Antwort: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 3. Dezember 2004 verwiesen. Danach ist zwischen Kontrolle und Nachbehandlung wie folgt abzugrenzen:  

     

    „Die GOZ-Nrn. 329/330/331 sind nur als selbstständige Leistungen und nicht nebeneinander für das gleiche Operationsgebiet berechnungsfähig. Sie sind als selbstständige Leistung in verschiedenen Operationsgebieten auch nebeneinander berechenbar. Das Entfernen von Fäden ist Bestandteil der Leistung nach GOZ-Nr. 330 (selbstständige Leistung). Auch das alleinige Entfernen von Fäden löst die GOZ-Nr. 330 aus. Es kann aber auch alternativ hierfür die GOÄ-Nr. 2007 berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 2006 kann neben der GOÄ-Nr. 2007 berechnet werden, da hier der Zusatz ´als selbstständige Leistung´ fehlt.“