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  • 01.05.2007 | Narkosebehandlung

    Bescheinigung über die Notwendigkeit von Vollnarkosen formlos ausstellen

    Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten hat den Vordruck einer Bescheinigung über die Notwendigkeit von Vollnarkosen entworfen. Dieser erweckt laut KZBV den Anschein eines offiziellen Formulars, sei jedoch nicht mit ihr abgestimmt und werde von ihr auch nicht mitgetragen. Die KZBV empfiehlt daher, sich bei der Veranlassung einer Vollnarkose an den Vorgaben der Ausnahmen des Bewertungsausschusses-Ärzte zu orientieren und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu beachten.  

     

    Für die Berechnungsfähigkeit von Narkosen gemäß dem Abschnitt 5.3 oder 31.5 des EBM muss grundsätzlich die Voraussetzung gegeben sein, dass diese Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit der Behandlung in Lokal- bzw. Leitungsanästhesie kann sich beispielsweise aus dem Umfang der operativen Maßnahmen ergeben. Keinesfalls ausreichend zur Begründung für die Durchführung des Eingriffs in Narkose ist der alleinige Wunsch des Patienten, vier retinierte Weisheitszähne in einer Sitzung entfernen zu lassen.  

     

    Nur medizinisch notwendige Narkosen im Rahmen der GKV

    Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen. Dies geht auch aus der Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in den Behandlungs-Richtlinien hervor: „Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.”