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  • 31.08.2010 | Neue Behandlungsmethoden

    Die Analogberechnung - so ist es richtig!

    Der Verordnungsgeber verfolgte bei der Verabschiedung der GOZ das Ziel, das Spektrum der wissenschaftlich anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt abzudecken. Durch die in § 6 Abs. 2 GOZ vorgesehene Analogberechnung für Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt werden, sollte der weiteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Da die GOZ aus dem Jahr 1988 stammt und Leistungen, die heute zur „modernen Zahnheilkunde“ gehören, damals noch nicht bekannt waren, wird die Analogabrechnung immer wichtiger.  

    Gewisse Praxisreife ist ausreichend

    Für eine Analogberechnung ist es allerdings nicht erforderlich, dass die fragliche Leistung bereits wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Der Verordnungsgeber ging selbst davon aus, dass auch noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Behandlungen grundsätzlich dann einen Vergütungsanspruch des Zahnarztes auslösen können, wenn sie bereits eine gewisse Praxisreife erreicht haben.  

    Besondere Umstände nicht analog abrechenbar

    Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GOZ werden von dieser Regelung nur selbstständige neue Leistungen erfasst. Es kann sich somit nicht um eine Leistung handeln, die bereits ganz oder teilweise in der GOZ beschrieben ist. Vielmehr muss es sich um eine neue und eigenständige Leistung handeln. Nicht verlangt wird eine insgesamt neue Art der Leistungserbringung, da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden kann.  

     

    Beispiel

    Die Anwendung von Schallgeräten zur subgingivalen Konkremententfernung war 1988 noch nicht bekannt. Da jedoch mit Schallgeräten eine Leistung erbracht wird, die in der GOZ-Nr. 407 beschrieben ist (nämlich die subgingivale Konkremententfernung), ist hier eine Analogberechnung nicht möglich. Vielmehr handelt es sich um besondere Umstände bei der Erbringung der Leistung und dieser Umstand ist bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen.  

    Nicht alle drei Kriterien müssen im gleichen Maße erfüllt sein

    Zahnärztliche Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ sind entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ zu berechnen. Damit scheidet eine freie Berechnung durch den Zahnarzt aus. Für eine Berechnungsfähigkeit der Leistungen kann es aber nicht Voraussetzung sein, dass diese drei Kriterien kumulativ und im gleichen Maße gegeben sind. Denn der Verordnungsgeber konnte nicht voraussehen, welche Arten von neu entwickelten Leistungen entstehen würden. Auch die Abrechnung völlig neuartiger Leistungen, die in der GOZ keine unmittelbar vergleichbaren Parallelen finden, muss aber möglich sein. Der Zahnarzt hat in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der neuen Leistung noch am meisten vergleichbar ist.