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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · OLG Nürnberg

    Honoraranspruch bleibt auch bei spätem Rechnungsversand bestehen

    | Ein Honoraranspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Zahnarzt dem Patienten die Rechnung erst zwei Jahre und neun Monate nach Beendigung der Behandlung zuschickt. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 9. Oktober 2000 (Az: 5 U 1991/00) entschieden. |