02.01.2009 | Operativer Eingriff
Nbl 1 für die Vermeidung einer Nachblutung?
Frage: „Wie kann ich bei operativen Eingriffen die Vermeidung einer Nachblutung bzw. die Blutstillung angemessen abrechnen?“
Antwort: Im Gegensatz zu den beiden Bema-Positionen „N“ und „XN“, die ausschließlich in getrennter Sitzung abrechenbar sind, kann die Nr. 36 (Nbl 1) auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einem operativen Eingriff angesetzt werden, sofern die Blutstillung für den Zahnarzt mit einem „erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand“ verbunden ist. Dieser Zeitaufwand muss sich jedoch nicht unbedingt auf die Behandlung einer bereits in Gang befindlichen Nachblutung beziehen, sondern kann auch der vorsorglichen Vermeidung eines solchen Ereignisses dienen. Vor allem bei Patienten mit bekannter hämorrhagischer Diathese - zum Beispiel wegen der Einnahme von Antikoagulantien oder einer Thrombopenie - ist es durchaus sinnvoll, nach der Extraktion eines Zahnes oder einem anderen blutigen Eingriff die offenen Blutgefäße beispielsweise mit Hilfe eines Lasers zu koagulieren oder die Wunde mit einem dichten Nahtverschluss - möglicherweise nach Mobilisation der Schleimhaut - bestmöglich zu verschließen. In solchen Fällen erkennen die meisten KZVen den Ansatz der Bema-Nr. 36 für die „prophylaktische Blutstillung“ an.
Entscheidend ist auch hier wieder eine exakte Dokumentation, aus der die Indikation für die durchgeführten Maßnahmen ebenso hervorgeht wie die genaue Art des Vorgehens sowie die aufgewandte Zeit.
Beispiel
Zahn | Behandlung | Abrechnung |
36 | Leitungsanästhesie Extraktion Koagulation der Blutgefäße mit Laser und zusätzlich dichter Nahtverschluss (15 Minuten) | L 1 X 2
Nbl 1 |
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