01.02.2007 | Osteotomie
Statt der Ost 2 die höher bewertete GOÄ-Nr. 2650 abrechnen?
Zahnärztliche Leistungen, die nicht im Bema enthalten sind, werden entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen des Bema nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung bewertet. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kann es zu Konflikten kommen. Als Beispiel sei der Ansatz der Bema-Position 48 (Ost 2) genannt. Eine „ähnliche“ Position finden wir in der GOÄ unter Nr. 2650. Zur Klärung der Frage, welche Position zur Abrechnung kommen kann, ist exakt auf die Leistungsbeschreibungen zu achten.
Der Leistungstext zur Bema-Nr. 48 lautet: „Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung.“ Dem steht die Beschreibung der Leistung nach GOÄ-Nr. 2650 aus dem Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ gegenüber: „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.“ Unter anderem findet dieser GOÄ-Abschnitt L Anwendung, soweit der Bema keine vergleichbaren Leistungen enthält.
Die unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen zeigen auf, dass es sich bei der Bema-Nr. 48 (Ost 2) und GOÄ-Nr. 2650 nicht um Analogpositionen handelt. Die GOÄ-Nr. 2650 geht deutlich über den Leistungsumfang der Bema-Position 48 hinaus, denn die GOÄ-Nr. 2650 vergütet die Entfernung eines
- extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch
- umfangreiche Osteotomie
- bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
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