30.04.2009 | Parodontalbehandlung
Offene Kürettage nach GOÄ-Nr. 2382 abrechnen?
Frage: „Wir möchten bei einem Patienten eine offene Kürettage nach GOZ-Nrn. 409/410 durchführen. Könnte man die Behandlung auch nach GOÄ-Nr. 2382 berechnen, da Zeitaufwand und Honorar bei den Nrn. 409 und 410 nicht in einem vernünftigen Verhältnis liegen?“
Antwort: Zunächst haben die GOZ-Nr. 409 und 410 einen komplett anderen Leistungsinhalt als die GOÄ-Nr. 2382. Die GOZ-Nummern beinhalten die Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik (GOZ-Nr. 409 an einem Frontzahn und GOZ-Nr. 410 an einem Seitenzahn), je Parodontium. Das heißt, die Leistungen beinhalten die Lappenoperation, wodurch das Zahnfleisch abgelöst und ein Muko-Periost-Lappen gebildet wird, die Reinigung (Kürettage) der Wurzeloberfläche unter Sicht und die Modellation des Knochenverlaufs am Zahnhalteapparat als Osteoplastik. Der primäre Wundverschluss ist in den GOZ-Nrn. 409/410 enthalten.
Die GOÄ-Nr. 2382 hingegen beinhaltet nur die schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation. Die Nr. 2382 kann also zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 409/410 berechnet werden, wenn die Schleimhautplastiken einen solchen Umfang annehmen, dass sie die Kriterien des § 4 Abs. 2 der GOZ als selbstständige Leistungen erfüllen. Dies ist der Fall, wenn zu den Nrn. 409/410 eine Lappenverschiebung zur Defektdeckung vorgenommen wird. Dann sind zur GOÄ-Nr. 2382 auch der Operationszuschlag nach GOÄ-Nr. 443 und das Nahtmaterial gemäß § 10 der GOÄ abrechenbar.
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