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  • 04.03.2010 | Parodontologie

    Die Röntgendiagnostik - eine wichtige Voraussetzung für die PAR-Behandlung!

    Aus aktuellem Anlass beschäftigen wir uns mit der Diagnostik, die im Vorfeld einer systematischen Parodontalbehandlung bei gesetzlich versicherten Patienten durchzuführen ist. Der Hintergrund: Aus verschiedenen KZV-Bereichen erreichten uns in den vergangenen Wochen Anfragen von Zahnarztpraxen, die Korrekturbescheide bezüglich der PAR-Abrechnung erhalten haben. Beanstandet wurde die Tatsache, dass vor der PAR-Behandlung keine Röntgendiagnostik durchgeführt wurde.  

     

    Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die systematische Behandlung von Parodontopathien sind unter Punkt 2 eindeutig: „Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate), auswertbare Röntgenaufnahmen.“ Nun wird bei der Abrechnung einer PAR-Behandlung systematisch geprüft, ob der Zahnarzt in den sechs Monaten vorher die entsprechende Röntgendiagnostik abgerechnet hat. Ist dies nicht der Fall, liegt nach Auffassung der KZV bzw. Krankenkasse keine vertragsgerechte Behandlung vor und das Honorar wird zurückgefordert. Deshalb sollten Sie bei allen noch ausstehenden PAR-Fällen prüfen, ob die Röntgendiagnostik durchgeführt wurde (OPG, Stat, Rö8, Rö5).  

     

    Sind die Röntgenaufnahmen bei einem anderen Behandler erstellt worden, genügt ein Hinweis und ein Verweis auf die Röntgenverordnung, die den Patienten vor überflüssiger Strahlenbelastung schützen soll.