01.09.2008 | Parodontologie
Privatabrechnung eines Taschenabstrichs?
Frage: „Bei einem Privatpatienten haben wir einen Taschenabstrich zum Nachweis von parodontopathogenen Markkeimen gemacht und diesen ins Labor zur Auswertung geschickt, damit wir feststellen können, was für Bakterien in den Taschen vorhanden sind. Der Test wird auf fünf Bakterienarten untersucht. Wie kann ich das dem Privatpatienten in Rechnung stellen?“
Antwort: Bei dem Test handelt es sich um einen DNA-Sondentest. Dieser Test in ein neues Verfahren, der zur Bestimmung von parodontopathogenen Markkeimen dient. Da dieser Test nach 1988 zur Praxisreife gelangte und wissenschaftlich hinreichend anerkannt ist, kommt hier die Analog-abrechnung gemäß §6 Abs. 2 der GOZ zum Ansatz. Für die Berechnung kann dabei zum Beispiel die GOÄ-Nr. 4785 einmal je untersuchter Keimart herangezogen werden (in Ihrem Fall also insgesamt fünfmal). Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Gebührennummer nur zum 1,3-fachen Satz bzw. mit dem Mittelsatz 1,15 angesetzt werden kann.
Des Weiteren kann die GOÄ-Nr. 298 für den Abstrich berechnet werden – und zwar einmal für den gesamten Entnahmevorgang, jedoch einmal je benutzter Papierspitze. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt zum Beispiel bei der Durchführung des identischen DNS-Sondentests – mit Hilfe des DNS-Testverfahrens können ebenfalls die für die Parodontitis verantwortlichen Bakterienarten identifiziert werden – diese Abrechnungsvariante.
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