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  • 31.01.2011 | Praxisfall

    Behandlung mit Aufbissbehelfen: Vollständige und korrekte Abrechnung der Leistungen

    Alte Prothesen haben oft stark abradierte Zähne, die Kiefergelenksbeschwerden hervorrufen. Dann ist es meist sinnvoll, dies vor der Neuanfertigung von Prothesen zu behandeln und durch weitere FAL/FAT-Maßnahmen zu unterstützen. Unser Fallbeispiel zeigt die korrekte Abrechnung auf.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    02.02.  

    Vollständige Untersuchung  

    01  

    Ä6  

     

    Beratung zu Situation und Behandlungsmöglichkeiten ( 20 Minuten)  

     

    Ä3  

     

    Digitale Röntgenaufnahme beider Kiefergelenke  

    Ä 935b  

    2 x Ä5095  

    + Ä5298  

     

    Abformung der Mundsituation mit und ohne Prothesen und einfache Bissnahme, diagnostische Auswertung, Behandlungsplanung  

    7b  

    2 x 006  

    03.02.  

    Heil- und Kostenplan für FAL/FAT-Leistungen und zur Behandlung der Kiefergelenkserkrankung auf Anforderung zugeschickt  

    2  

    002*  

     

    Heil- und Kostenplan für neue Prothese zugeschickt  

     

    003  

    11.02.  

    Befunderhebung des stomatognathen Systems  

     

    800*  

     

    Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers  

     

    2 x 801*  

     

    Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung  

     

    802*  

     

    Montage des Gegenkiefermodells  

     

    804*  

    16.02.  

    Umarbeitung der vorhandenen UK Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adj. Oberfläche  

    K3  

    702  

    17.02.  

    Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs  

    K8  

    705  

    21.02.  

    Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung  

    K7  

    705  

     

    Befunderhebung des stomatognathen Systems ...  

     

    800*  

    21.03.  

    Kontrollbehandlung mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs  

    K7  

    Ä1, Ä5, 705  

     

    Funktionelle Abformung des Oberkiefers  

    98b  

    518  

     

    Funktionelle Abformung des Unterkiefers  

    98c  

    519  

    29.03.  

    Bissnahme  

     

     

    06.04.  

    Anprobe der OK- und UK-Prothese in Wachsaufstellung und Beratung über weiteres Vorgehen  

    Ä1  

     

    14.04.  

    Eingliederung der Oberkiefer-Totalprothese  

    97a  

    522  

     

    Eingliederung der Unterkiefer-Totalprothese  

    97b  

    523  

    18.04.  

    OK und UK rechts und links Druckstellen entfernt  

     

    4 x 403  

     

    Behandlung OK und UK Mundschleimhauterkrankung  

     

    402  

     

    Befunderhebung des stomatognathen Systems  

     

    800*  

    02.05.  

    Behandlung UK Mundschleimhauterkrankung  

     

    402, Ä1, Ä5  

    * Die Leistungen sind außervertraglich und GKV-Patienten privat zu berechnen.  

     

    2. Februar

    Die vollständige Untersuchung ist Inhalt der Bema-Nr. 01 und einmal je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar. Der Abstand zwischen der ersten und zweiten Untersuchung nach Nr. 01 muss dabei mindestens vier Monate betragen. In der Privatliquidation fällt die vollständige Untersuchung unter die GOÄ-Nr. 6; diese ist ohne Einschränkung je medizinisch notwendiger Untersuchung abrechenbar. Eine Beratung ist neben der Nr. 01 nicht zusätzlich abrechenbar. Dies gilt aber nicht für die Privatliquidation: Hier ist neben der GOÄ-Nr. 6 zusätzlich die Beratung nach Nr. 3 abrechenbar.  

     

    Digitale Röntgenaufnahmen werden in der Regel im vertragszahnärztlichen Bereich mit den dafür vorgesehenen GOÄ-Nummern abgerechnet (Regionale Unterschiede sind möglich.). Für die beiden Kiefergelenksaufnahmen wird in der Regel die Nr. Ä935b abgerechnet. In der Privatliquidation steht dafür die GOÄ-Nr. 5095 je Aufnahme zur Verfügung (auch die Abrechnung der GOÄ-Nr. 5090 wird teilweise vertreten), als Zuschlag für die digitale Ausführung wird die GOÄ-Nr. 5298 abgerechnet.