01.12.2005 | Privatleistungen bei Kassenpatienten, Teil 4
Depotphorese, Fotografie, digitales Röntgen, Elektroakupunktur und Kanallängenbestimmung
Im vierten Teil unserer Beitragsserie über die Abrechnung privater Leistungen bei Kassenpatienten befassen wir uns wieder mit einer Reihe neuartiger Maßnahmen, die auch von Zahnärzten angewandt werden, für die es jedoch keine Bema-Nummern gibt. Sie müssen daher auch einem gesetzlich Versicherten nach Maßgabe der GOZ mit all ihren Möglichkeiten – aber auch Vorschriften – in Rechnung gestellt werden.
Wir verzichten in diesem Zusammenhang auf die Darstellung der Mehrkostenvereinbarung bei aufwändigen Komposit-Restaurationen oder Inlays, weil wir davon ausgehen, dass die Vorgehensweise mittlerweile allgemein bekannt ist und keiner weiteren Kommentierung bedarf.
Depotphorese nach Prof. Knappwost
Die Depotphorese nach Prof. Knappwost stellt eine Sonderform der Elektro- bzw. Ionophorese – das heißt der Wanderung elektrisch geladener Teilchen im Gleich- bzw. Wechselstromfeld – dar. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Begriff „Depotphorese“ in der Literatur nirgendwo exakt definiert wird. Die DGZMK hat dazu im Jahr 2000 eine Stellungnahme abgegeben, in der es unter anderem heißt:
„Die vorgeschlagene Anwendungstechnik der Depotphorese hat sich im Laufe der Jahrzehnte mehrfach geändert, ohne dass diese Änderungen wissenschaftlich nachvollziehbar begründet wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Behandlungsschritte vorwiegend eine rein empirische Basis hat.“
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