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  • 01.04.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten

    Teil 8: Diagnodent, Laser, Lokalantibiotika, Verträglichkeitstests und Sportschutz

    Auch im achten Teil unserer Beitragsserie stellen wir eine Reihe neuartiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen vor, die keine Vertragsleistungen darstellen und einem Kassenpatienten daher privat nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt werden müssen.  

     

    Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die in der GOZ vorgeschriebenen formalen Bestimmungen auch bei einem Kassenpatienten – der ja in der Regel keinen Erstattungsanspruch hat – beachtet werden müssen, da der Zahlungsanspruch anderenfalls kaum mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen vorausgehenden Heil- und Kostenplan als auch auf die Rechnungsstellung.  

     

    Außerdem ist bei allen mit einem Kassenpatienten vereinbarten Privatleistungen eine umfassende Aufklärung – mit Darstellung möglicher Alternativen und Risiken sowie einer möglichst exakten Ermittlung der zu erwartenden Kosten – und natürlich eine präzise sowie nachvollziehbare Dokumentation von größter Wichtigkeit.  

    Diagnodent-Verfahren (Laserfluoreszenzmessung)

    Beim Diagnodent-Verfahren handelt es sich um eine Laserfluoreszenz-Methode, mit deren Hilfe es möglich ist, mittels einer Laserdiode als Lichtquelle und einer Photodiode als Detektor eine klinisch noch nicht sichtbare Demineralisation des Zahnschmelzes bzw. eine initiale Karies ohne Röntgenaufnahme zu erkennen. Diese Maßnahme stellt eine außervertragliche Leistung dar, für die sich aufgrund ihrer Neuartigkeit weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührenziffer findet. Wird sie bei einem Kassenpatienten durchgeführt, so kann sie ihm – nach entsprechender Aufklärung durch den Zahnarzt und Einwilligung seitens des Patienten – privat in Rechnung gestellt werden.