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  • 01.07.2007 | Privatliquidation

    Abrechnung nach der GOZ: Vergessen Sie nicht die „kleinen“ Positionen!

    Die zahnärztliche Abrechnung setzt sich nicht selten aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen zusammen, die in ihrer Gesamtheit das Honorar erbringen. Dabei wird der Berechnung hoch bewerteter Leistungsziffern große Beachtung geschenkt, während so manche »kleine« Positionen eher ein Schattendasein fristen. Dabei können sie durchaus einen beachtlichen Beitrag zum Umsatz leisten. Nachfolgend listen wir daher eine Reihe von GOZ-Nummern auf, die zweierlei gemeinsam haben: Erstens erbringen sie bei Anwendung des 2,3-fachen Satzes ein Honorar von nicht mehr als 10 Euro, und zweitens werden sie oft vergessen.  

     

    Für all diese Gebührenziffern gilt jedoch, dass sie niedriger bewertet sind als die Nr. Ä 1. Ist eine Nebeneinanderberechnung daher nicht möglich und werden in der betreffenden Sitzung keine weiteren Leistungen erbracht, empfiehlt es sich grundsätzlich, anstelle der betreffenden Leistung die höher bewertete Ziffer Ä 1 – als alleinige Leistung – abzurechnen.  

    GOZ-Nr. 008: Intraorale Oberflächenanästhesie

    Die Anwendung der Oberflächenanästhesie kann – unabhängig von der Indikation – einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in einer Sitzung also höchstens viermal, berechnet werden. Wird daher beispielsweise die Einstichstelle vor einer Infiltrationsanästhesie an den Zähnen 14 und 21 oberflächlich betäubt, löst dies den zweimaligen Ansatz der Nr. 008 aus.  

     

    Doch die Oberflächenanästhesie kann keinesfalls nur vor einer nachfolgenden Infiltrations- oder Leitungsanästhesie durchgeführt und berechnet werden. Vielmehr gibt es dafür noch eine Reihe weiterer Indikationen, bei denen sie geeignet ist, die damit verbundenen Schmerzen in erträglichen Grenzen zu halten. Dazu gehören zum Beispiel die Oberflächenanästhesie beim Einlegen eines Röntgenfilms im seitlichen Unterkieferbereich, bei der Entfernung von Nähten oder zur Vermeidung eines Würgereizes. Dabei ist die Form der Applikation nicht festgelegt; jede oberflächliche Betäubung – egal ob durch Einsprühen, Einpinseln oder Auflegen eines Medikamententrägers – erfüllt den Inhalt der GOZ-Nr. 008.  

    GOZ-Nr. 102: Lokale Fluoridierung