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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ:So machen Sie es richtig!

    | Nach § 2 GOZ darf jeder Zahnarzt die Höhe der Vergütung nach seinem Ermessen individuell vereinbaren. Das war ursprünglich nur für besondere Behandlungen gedacht, gewinnt aber zunehmend auch für ganz „normale“ Behandlungen an Bedeutung. Die Vereinbarung nach § 2 GOZ ist nämlich die einzige „Gestaltungsmöglichkeit“, sich der qualitätsfeindlichen Honorarbegrenzung des § 5 zu entziehen und ein angemessenes - an gestiegene Kosten und/oder höheren Aufwand angepasstes - Honorar festzulegen. Diese Möglichkeit wurde nur bisher viel zu wenig genutzt - zum einen aus Unsicherheit über die „richtige“ Handhabung und der Scheu vor noch mehr Verwaltung, zum anderen wegen möglicher „Verhandlungen“ mit dem Patienten und eventuellem Ärger mit Erstattern. |