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  • 01.12.2010 | Privatliquidation

    Behandlung von Basistarif-Patienten: Beispiele zur korrekten Abrechnung

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 in die PKV eingeführt. Eine Versicherung im Basistarif ist nur unter bestimmten, eng gehaltenen Voraussetzungen möglich. Die Patienten gelten als privat versichert mit eingeschränktem Leistungsniveau, das in etwa den Leistungen der GKV entspricht. Der Basistarif-Patient muss sich in der Zahnarztpraxis von sich aus als solcher zu erkennen geben und seinen Versicherungsstatus mitteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder verspätet nach, so erfolgt die Berechnung der erbrachten Leistungen nach den üblichen Vorgaben der GOZ.  

     

    Es ist jeweils zu prüfen, ob die einzelne zahnärztliche Leistung unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibungen und ggf. ergänzender Bema-Abrechnungsbestimmungen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung gewesen wäre. Werden vom Patienten Leistungen gewünscht, die über den Rahmen der GKV hinausgehen, ist vorab eine Erklärung nach § 75 SGB V zu treffen (Ein Muster können Sie dem Online-Service, Rubrik „Arbeitshilfen“, entnehmen.). Ausgenommen hiervon sind Notbehandlungen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit hier zwei Beispiele:  

     

    Beispiel 1: Füllung an Zahn 46

    Bei einem Patienten wird an Zahn 46 eine einfache - nicht dentinadhäsive - Füllung nach GOZ-Nr. 205 gelegt. Diese Leistung entspricht den Abrechnungsbestimmungen des Bema und ist somit nur zum 2,0-fachen Faktor zu berechnen. Grund: Die Faktorbegrenzung für den Basistarif-Patienten liegt nicht - wie gewöhnlich - beim 3,5-fachen, sondern bereits beim 2,0-fachen Faktor.  

     

    Im Gegensatz hierzu würde eine dentinadhäsive Rekonstruktion an Zahn 46 über den Rahmen der GKV hinausgehen und eine Berechnung über den 2,0-fachen Faktor hinaus möglich machen. Der Patient muss vorab vom Behandler über die von ihm zu tragende zusätzliche finanzielle Belastung aufgeklärt werden. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist bei Notwendigkeit mit dem Patienten zu treffen.  

    Beispiel 2: Provisorische Versorgung an den Zähnen 15 bis 17

    Soll ein Patient beispielsweise nach erfolgter Präparation eine provisorische Versorgung an den Zähnen 15 bis 17 erhalten, so löst dies die GOZ-Nrn. 512 (2 x) und 514 (1 x) zum maximal 2,0-fachen Faktor aus. Werden an diesen Zähnen aus medizinischen Gründen Langzeitprovisorien notwendig, würde dies die GOZ-Nrn. 708 (2 x) und 709 (1 x) auslösen. Weil Langzeitprovisorien nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verankert sind, ist es hier notwendig, mit dem Patienten eine Erklärung nach § 75 SGB V zu treffen. Nach vorausgegangener Honorarvereinbarung kann hier ein erhöhter Faktor berechnet werden.  

    Um die Systematik zu verdeutlichen, folgen nun einige Beispiele für Leistungen, die über den GKV-Rahmen hinausgehen und bei denen somit eine Erklärung nach § 75 SGB V sowie zusätzlich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ über den 2,0-fachen Faktor hinaus möglich ist:  

     

    Glasfaserstift: Analogberechnung, zum Beispiel GOZ-Nr. 214  

    Auffüllen parodontaler Knochendefekte: GOZ-Nr. 411  

    Dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion: Analog-berechnung, zum Beispiel GOZ-Nrn. 215 bis 217  

    Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens: GOZ-Nr. 412  

    Heil- und Kostenplan auf Anforderung (keine
    prothetischen Versorgungen): GOZ-Nr. 002  

    Eingliederung einer intraoralen Verankerung (zum Beispiel Headgear): GOZ-Nr. 616  

    Amputation und endgültige Versorgung der
    devitalisierten Milchzahnpulpa: GOZ-Nr. 238  

    Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe:
    GOZ-Nr. 617  

    Entfernen eines Wurzelstiftes: GOZ-Nr. 230  

    Beratendes und belehrendes Gespräch KFO: GOZ-Nr. 619  

    Planungsmodell, ein Kiefer: GOZ-Nr. 005  

    Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals: GOZ-Nr. 240  

    Konfektionierte Hülse: GOZ-Nr. 226  

    Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal: GOZ-Nr. 242  

    Voll verblendete Krone: GOZ-Nrn. 220/221  

    Implantate  

    Krone vestibulär verblendet (außerhalb des
    Verblendbereichs): GOZ-Nrn. 220/221  

    Funktionsanalytische Leistungen  

    Endodontische Stabilisierung eines Zahnes
    im Knochen: GOZ-Nr. 315  

    Inlays  

    Subgingivale Konkremententfernung: GOZ-Nr. 407