01.10.2001 · Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Nr. 202 nur für provisorische Füllung im Notdienst berechnungsfähig?
| Frage: „Wir hätten gern eine Auskunft über die Abrechnung der GOZ-Nr. 202 (Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung). Eine private Krankenkasse will diese Position nur für eine provisorische Füllung im Notdienst erstatten, nicht aber, wenn in nachfolgender Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung oder die Versorgung mit einem Inlay vorgesehen ist. Müssen wir dies so akzeptieren?“ |
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