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  • 05.01.2011 | Privatliquidation

    Interessante Auslegungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zur GOZ

    Im Internet-Auftritt veröffentlicht die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) u. a. ein „GOZ-Handbuch“. Es enthält neben der GOZ und der GOÄ einen Beschlusskatalog zur Auslegung der aktuellen Gebührenordnungen. Was kann heute noch „Neues“ zur GOZ gesagt werden? Der Beschlusskatalog der LZK BW enthält aktuelle Hinweise:  

     

    Dentinadhäsive indirekte Restauration: Neuartige Restaurationsformen mit defekt- oder funktionsbezogener Präparation (bei denen keine „klassische“ Tangential-, Hohlkehl-/Stufen- oder Teilkronenparäparation nach GOZ stattfindest) zur indirekten Rekonstruktion verloren gegangener Zahnsegmente oder Neugestaltung der Zahnmorphologie, die erst auf Basis der Dentinadhäsivtechnik möglich geworden sind, sind in der GOZ nicht beschrieben. Sie stellen daher neue, analog nach § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnende Restaurationsformen dar.  

     

    Mikroendodontische Behandlungsmaßnahmen: Mikroendodontische Behandlungsmaßnahmen unter Verwendung eines Dentalmikroskops stellen neue eigenständige Leistungen dar, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden und daher gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen sind.