01.05.2006 | Privatliquidation
Konsenserklärung zur Abrechnung neuerer Verfahren in der Implantologie verabschiedet
Eine „Gemeinsame Erklärung zur gebührenrechtlichen Bewertung neuerer Verfahren in der Implantologie“ haben jetzt mehrere wissenschaftliche Gesellschaften im Bereich der Implantologie, MKG-Chirurgie und Oralchirurgie verabschiedet. Die Gesellschaften DGI, DGZI, DGMKG und BDO haben die Erklärung gemeinsam erarbeitet. Im Wesentlichen geht es in dem 22-seitigen Papier um die Abrechnung von nicht in der GOZ enthaltenen chirurgischen Techniken zur Verbesserung defizitärer Implantatlagerverhältnisse.
Chirurgische Techniken zur Verbesserung defizitärer Implantatlagerverhältnisse sind in der GOZ 88 nicht abgebildet. Auch in der GOÄ ist eine Beschreibung dieser neu entwickelten Leistungen als Komplexleistung nicht dargestellt. Die prophylaktisch-gewebeschützenden und augmentativen Verfahren sind überwiegend nach Inkrafttreten der GOZ zur Anwendungsreife in der Praxis entwickelt worden und deshalb meistens nach der analogen Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abzurechnen.
Auch wenn in anderen Bereichen der Medizin oder der Zahnmedizin ähn-liche Verfahren existieren, so führen die Modifikationen bekannter Verfahren aus der Medizin für das Einsatzgebiet der Implantologie meist zu ganz neuartigen Verfahren. Die Entscheidung darüber, ob die jeweils erbrachte Leistung als modifizierte Methode analog bewertet wird oder ob diese in den Gebührenordnungen vollständig beschrieben und direkt berechnet wird, kann nur der behandelnde Zahnarzt individuell treffen.
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