01.06.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Langzeitprovisorien: Können GOZ-Nrn. 223 und 708 nebeneinander berechnet werden?
| Frage: „Bei einem Privatpatienten habe ich nach einer PAR-Behandlung in einer Folgesitzung die Kronen dreier Zähne mit Lockerungsgrad II abgenommen, um sie anschließend mit einem Langzeitprovisorium mit Metallarmierung zu versorgen und zu verblocken. Da die Zähne keine gute Langzeitprognose haben, möchte ich es bei dieser Versorgung belassen und keine endgültigen Kronen mehr anfertigen. Da aber der Aufwand bei der Präparation genauso groß war wie bei einer ‘normalen’ Präparation, möchte ich zusätzlich zur GOZ-Nr. 708 auch noch die GOZ-Nr. 223 berechnen, da ja die endgültige Präparation später wegfällt. Das habe ich auch von Anfang an so mit dem Patienten besprochen. Nun weigert sich jedoch die private Krankenversicherung, die Gebühr für die Nr. 223 zu erstatten. Können Sie mir weiterhelfen?“ |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig