27.02.2008 | Privatliquidation
Neue GOZ: Der Entwurf des Paragrafenteils
Im Zuge der Formulierung einer neuen GOZ, die nun möglicherweise erst am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, hat das Gesundheitsministerium jetzt auch einen Entwurf zum Paragrafenteil erstellt. Da er lediglich als Grundlage für die anstehenden Beratungen gedacht ist, kann er sich inhaltlich noch ändern. Dazu nachfolgend eine – nur auf wesentliche Änderungen eingehende – Auflistung der vorgesehenen Bestimmungen.
§ 2: Abweichende Vereinbarung
Inhalt ist die bisher schon gültige Praxis einer individuellen Festsetzung der Vergütung in einer zwischen Zahnarzt und Patient getroffenen Vereinbarung. Diese ist nur über eine Steigerung des Multiplikators und nicht etwa über eine Änderung der Punktzahl oder des Punktwertes möglich. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine solche Vereinbarung bei einer Notfall- oder Schmerzbehandlung unzulässig ist, was wegen des Aspekts einer möglicherweise unterlassenen Hilfeleistung keine Neuerung darstellt. Ausdrücklich festgelegt wird, dass eine Honorarvereinbarung der persönlichen Absprache zwischen Zahnarzt und Patient bedarf und dass die Leistungen vom Zahnarzt persönlich erbracht werden müssen.
Eine entscheidende Änderung enthält Absatz 3, der sich mit der so genannten „Verlangensleistung“ befasst. Bislang war für eine derartige Berechnung erforderlich, dass die Maßnahme nicht nur das Maß des Notwendigen überstieg, sondern zudem weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben war und auch nicht die Kriterien der Analogberechnung erfüllte. In Zukunft gelten die einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich für sämtliche Maßnahmen, die aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht nicht erforderlich sind, also allein auf Wunsch des Patienten erbracht werden.
§ 2a: Abweichende Vereinbarung mit dem Kostenträger
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