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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Novellierte GOZ: Teil B Prophylaktische Leistungen

    | In diesem Teil sollen zwei neue Leistungen hinzukommen. Die derzeitigen Nrn. 100 und 101 erhalten nun nach der neuen Systematik vierstellige Gebührenziffern und bleiben ansonsten unverändert.  |

    Geänderte Abrechnungsbestimmung

    Verändert wurde folgende Abrechnungsbestimmung: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“ Die eingeschränkte Berechnungsfähigkeit von Beratungen und der Untersuchung (0010) wurde somit auf den Parodontalstatus und den Funktionsstatus ausgedehnt. Eine Berechnung ist jedoch möglich, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen. Dies ist dann auf der Rechnung zu begründen.

    Erweiterter Leistungsinhalt der Nr. 1020

    Einen erweiterten Leistungsinhalt erhält die derzeitige Nr. 102: