01.10.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wann ist die Nr. Ä 4 berechnungfähig?
| Frage: „Nach einer Untersuchung bei einem zweijährigen Kind habe ich für die anschließende Unterweisung und Beratung der Mutter die Nr. Ä 4 berechnet. Die Erstattungsstelle strich mir diese Gebührenziffer mit der Begründung, dass diese Liquidation laut 4. Veränderungsverordnung der GOÄ für besonders schwierige und aufwendige Fremdanamnesen bei Bezugspersonen behinderter oder bewusstseinsgestörter Patienten vorgesehen sei. Ist dies korrekt, da ich nichts Derartiges in meinen Abrechnungsunterlagen finden kann?“ |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig