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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Wann ist die Nr. Ä 4 berechnungfähig?

    | Frage: „Nach einer Untersuchung bei einem zweijährigen Kind habe ich für die anschließende Unterweisung und Beratung der Mutter die Nr. Ä 4 berechnet. Die Erstattungsstelle strich mir diese Gebührenziffer mit der Begründung, dass diese Liquidation laut 4. Veränderungsverordnung der GOÄ für besonders schwierige und aufwendige Fremdanamnesen bei Bezugspersonen behinderter oder bewusstseinsgestörter Patienten vorgesehen sei. Ist dies korrekt, da ich nichts Derartiges in meinen Abrechnungsunterlagen finden kann?“ |