01.01.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wann kann die GOZ-Nr. 227 angesetzt werden?
| Frage: „Mir ist bekannt, dass eine provisorische Krone, die unmittelbar an ein provisorisches Brückenglied angrenzt, nach der GOZ-Nr. 512 anstelle der Nr. 227 berechnet werden muss. Wie ist es nun, wenn bei der Brückenversorgung nur die Pfeilerzähne provisorisch versorgt werden, nicht aber die Zahnlücke provisorisch versorgt wird? Kann man dann die höher bewertete Nr. 227 ansetzen?“ |
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