01.10.2006 | Prophylaxe
Abrechnung der GOZ-Nrn. 001 und 100 bzw. 101 nebeneinander?
Frage: „Wir bieten kombinierte Termine für die eingehende Untersuchung und die professionelle Zahnreinigung an. Die Behandlungen erfolgen nach kurzer zeitlicher Unterbrechung in verschiedenen Behandlungszimmern, meist nach kurzem Zwischenaufenthalt im Wartezimmer. Laut GOZ dürfen die GOZ-Nrn. 001 und 100 bzw. 101 nicht zusammen abgerechnet werden. Gibt es dennoch eine Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung?“
Antwort: Die Einschränkung, wonach die GOZ-Nrn. 100 und 101 nicht neben der Nr. 001 berechenbar sind, dadurch zu umgehen, dass man aus einer Sitzung gleichsam zwei macht, erscheint zweifelhaft. Denn mit derselben Methode könnte man zahlreiche Einschränkungen in Bema und GOZ, die sich auf die Berechenbarkeit in einer Sitzung beziehen, außer Kraft setzen. Selbst ein Behandlerwechsel ändert an dieser Tatsache nichts.
Die meisten Kostenerstatter haben inzwischen eingesehen, dass die erwähnte Einschränkung, wonach neben einer eingehenden Untersuchung kein Mundhygienestatus bzw. keine Unterweisung zum Thema Mundhygiene berechenbar ist, vom zahnmedizinisch-fachlichen Standpunkt absolut keinen Sinn ergibt – in der Kassenabrechnung hat man die Berechenbarkeit der entsprechenden Positionen ja bewusst angeglichen – und erkennen deshalb die Berechnung der Nrn. 100 bzw. 101 neben der Nr. 001 an.
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