02.10.2008 | Prophylaxe
Abrechnung kariesprophylaktischer Maßnahmen: Fluoridierung und Fissurenversiegelung
Sowohl die Fluoridierung des Zahnschmelzes als auch die Fissurenversiegelung haben nicht die Behandlung, sondern die Verhütung kariöser Läsionen zum Ziel. Daneben werden Fluoride noch zur Behandlung überempfindlicher Zahnflächen verwendet. Bei der korrekten Abrechnung bestehen zwischen Kassen- und Privatabrechnung erhebliche Unterschiede, die zu beachten sind. Das betrifft vor allem den anspruchsberechtigten Personenkreis, der im GKV-Bereich auf Patienten beschränkt ist, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (nach diesem Datum sind die Maßnahmen privat zu berechnen), während es bei der Privatabrechnung eine derartige Einschränkung in der GOZ-Anwendung nicht gibt.
Die Gemeinsamkeiten und Abweichungen zwischen Kassen- und Privatabrechnung aufzuzeigen, ist Zweck dieses Beitrages. Wenn bei der Abrechnung Ausnahmeregelungen zu beachten sind, haben wir die Gebührennummer mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnet, während in Klammern gesetzte Positionen auf eine alternative Berechnungsmöglichkeit hinweisen. Schließlich bedeutet ein „*“, dass die entsprechende Leistung auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen ist.
Erstes Beispiel: Fünfjährige Patientin
Datum | Zahn | Behandlung | Bema | GOZ |
29.08.08 |
| OK-, UK-Fluoridierung inkl. 36, 46 | IP 4 ! | 102 |
Erläuterungen: IP-Nummern können normalerweise erst bei Kindern abgerechnet werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Brechen die Sechs-Jahr-Molaren jedoch schon vor dem sechsten Geburtstag durch, so ist die Nr. IP 4 ab diesem Zeitpunkt berechnungsfähig. Bei Privatpatienten spielt das Alter dagegen – wie bereits erwähnt – keine Rolle.
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