29.06.2009 | Prophylaxe
PZR: Abrechnung der GOZ-Nr. 407 zulässig?
Frage: „Unsere PZRs dauern etwa eine Stunde und werden von geschultem Fachpersonal bis Code 2 bearbeitet. Je nach Anzahl der Zähne reicht die GOZ-Nr. 405 in der Berechnung nicht aus. Ist auch die Berechnung der GOZ-Nr. 407 zulässig? Welcher Ausbildungsstand ist erforderlich?“
Antwort: Mit der Berechnung der Nr. 405 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn) ist die Entfernung von supragingivalen Belägen abgegolten. Die Nr. 407 hingegen fordert unter anderem die Entfernung von subgingivalen Belägen (Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn). Es kommt also zunächst darauf an, ob sich die Beläge supra- oder subgingival befinden. Bei Vorliegen eines PSI-Code von 2 kommt es nach vorsichtigem Sondieren zur gingivalen Blutung und es liegen zusätzlich supra- oder subgingivale Plaque und Zahnstein und/oder überstehende Füllungsränder vor. Der PSI-Code 2 sagt nichts darüber aus, wo sich letztendlich die Beläge befinden.
Ein expliziter Ausbildungsstand für die jeweiligen delegierbaren Leistungen ist im Zahnheilkundegesetz nicht gefordert. Konkret heißt es in diesem Gesetz: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:
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