· Fachbeitrag · Delegation
Delegierbare Leistungen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
| Ein Zahnarzt kann Leistungen grundsätzlich nur dann berechnen, wenn er diese selbst erbracht hat oder wenn diese „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht wurden. Daneben gibt es jedoch einen Katalog von Leistungen, die approbierte Zahnärzte nicht selbst erbringen müssen, die aber dennoch von ihm berechnet werden können. Da es hier immer wieder Unsicherheiten gibt, folgt eine Auflistungen der delegationsfähigen Leistungen. |
Die delegationsfähigen Leistungen sind im „Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde“ (ZHG) genau geregelt - und zwar in § 1 Abs. 5 und 6 ZHG:
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Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:
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In § 1 Abs. 6 ZHG sind die in der Kieferorthopädie anfallenden Tätigkeiten geregelt, die ebenfalls an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden können:
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