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  • · Fachbeitrag · Delegation

    Delegierbare Leistungen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

    | Ein Zahnarzt kann Leistungen grundsätzlich nur dann berechnen, wenn er diese selbst erbracht hat oder wenn diese „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht wurden. Daneben gibt es jedoch einen Katalog von Leistungen, die approbierte Zahnärzte nicht selbst erbringen müssen, die aber dennoch von ihm berechnet werden können. Da es hier immer wieder Unsicherheiten gibt, folgt eine Auflistungen der delegationsfähigen Leistungen. |

     

    Die delegationsfähigen Leistungen sind im „Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde“ (ZHG) genau geregelt - und zwar in § 1 Abs. 5 und 6 ZHG:

     

    • Delegationsfähige allgemeinzahnärztliche Leistungen laut § 1 Abs. 5 ZHG

    Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:

    • Herstellung von Röntgenaufnahmen
    • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
    • Füllungspolituren
    • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse
    • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
    • Herstellung von Situationsabdrücken
    • Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut
    • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien
    • Hinweise zu zahngesunder Ernährung
    • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
    • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
    • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene
    • Remotivation
    • Einfärben der Zähne
    • Erstellen von Plaque-Indizes
    • Erstellung von Blutungs-Indizes
    • Kariesrisikobestimmung
    • lokale Fluoridierung zum Beispiel mit Lack oder Gel
    • Versiegelung von kariesfreien Fissuren
     

    In § 1 Abs. 6 ZHG sind die in der Kieferorthopädie anfallenden Tätigkeiten geregelt, die ebenfalls an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden können:

     

    • Delegationsfähige KFO-Leistungen laut § 1 Abs. 6 ZHG
    • Ausligieren von Bögen
    • Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen
    • Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten
    • Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 12 | ID 42756142