01.09.2008 | Recht
Gewährleistung bei gleich- und andersartigem Zahnersatz: Die Rechtslage ist unklar
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Zahnarzt im Rahmen seiner vertragszahnärztlichen Behandlung für Zahnersatz ab dem Tag der Eingliederung eine Gewährleistung von zwei Jahren übernimmt. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, aber auch das Recht des Zahnarztes, den Zahnersatz nachzubessern oder neu anzufertigen, um die Funktionsfähigkeit herzustellen, sofern ihn an mangelhaftem Zahnersatz ein Verschulden trifft.
Krankenkasse kann Gutachter beauftragen
In begründeten Einzelfällen kann die Krankenkasse bei Regel- und gleichartigen Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen im Falle von vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen. In diesem Falle muss sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung benachrichtigen und den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem von der KZV im Einvernehmen mit den Kassenverbänden bestellten Gutachter übersenden.
Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versicherten durchzuführen. Die Einladung des Versicherten erfolgt nach Abstimmung der Beteiligten über den Untersuchungstermin. Die Krankenkasse und der Zahnarzt sind hiervon zu unterrichten. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung. Der Zahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
Dreijährige Begutachtungsfrist bei andersartigen Versorgungen und Mischfällen
Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen (Regelleistungen und/oder gleichartige in Verbindung mit andersartigen Leistungen) ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von drei Jahren nach der definitiven Eingliederung überprüfen lassen. In diesem Fall übersendet sie den Heil- und Kostenplan einem bestellten Gutachter. Dieser nimmt zu den prothetischen Leistungen Stellung. Bei Mängeln hat er diese in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber Krankenkasse und Zahnarzt darzulegen.
Ungeklärte Rechtslage zur Gewährleistung bei gleich- bzw. andersartigem Zahnersatz und Mischfällen
Ob nun die zweijährige Gewährleistung ausschließlich für die Regelversorgungen gilt oder auch für gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz bzw. für Mischfälle zu übernehmen ist, ist letztendlich noch ungeklärt. Hierzu müsste die Auffassung der KZV erfragt werden. Eine dreijährige Gewährleistung für andersartige Versorgungen bzw. Mischfälle kann jedenfalls aus der dreijährigen Frist zur Begutachtung nicht abgeleitet werden.
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