01.03.2007 | Zahnersatz
Neue Vereinbarung beim Gutachterverfahren
Am 1. Januar 2007 ist als Ergebnis einer Sitzung des Bundesschiedsamts im Dezember vergangenen Jahres eine neue Gutachtervereinbarung für Zahnersatz in Kraft getreten. Sie wird ab diesem Zeitpunkt auch auf laufende Gutachterverfahren angewandt. Die neue Vereinbarung enthält Teilregelungen, die für den Ersatz- und Primärkassenbereich einheitlich gelten. Es ändert sich aber nichts daran, dass ausschließlich für den Primärkassenbereich in Streitfällen der Prothetik-Einigungsausschuss angerufen werden kann. Für Ersatzkassen verbleibt es beim Obergutachterverfahren.
Planung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Dem behandelnden Zahnarzt bleibt die Entscheidung über Art und Umfang der prothetischen Versorgung unter Berücksichtigung der Festzuschuss-Richtlinien und der Zahnersatz-Richtlinien vorbehalten. Anhand des Befundes stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) auf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten vorzulegen ist.
Kostenregelung und Behandlungsbeginn
Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse den HKP über den Patienten an den Zahnarzt zurück. Mit der Behandlung soll erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse – also wenn der genehmigte HKP vorliegt – begonnen werden. Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der HKP zu berichtigen und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten. (Dies gilt nicht für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5.)
Planungsgutachten
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