01.09.2008 | Röntgen
Abrechnung einer Computertomographie beim Kassenpatienten?
Frage: „Wie kann ich eine Computer-Tomographie bei einem Kassenpatienten abrechnen?“
Antwort: Für die Berechnung der computergesteuerten Tomographie im Kopfbereich steht die Nr. 5370 der GOÄ zur Verfügung. Diese Position befindet sich im Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ. Dieser GOÄ-Abschnitt ist jedoch durch die Allgemeinen Bestimmungen des Bema nicht für die Abrechnung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung geöffnet. Somit kann die CT-Aufnahme vom Zahnarzt nicht als Kassenleistung erbracht und abgerechnet werden. Sie müssten deshalb mit dem Patienten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 des EKV-Z treffen, wenn er sich komplett auf eigene Kosten behandeln lassen möchte bzw. neben den Bema-Leistungen zusätzliche selbstständige Privatleistungen – wie hier die CT-Aufnahme – erbracht werden sollen.