01.06.2007 | Schienenbehandlung
Was bei der Abrechnung von Draht- und Kunststoffschienungen zu beachten ist
Frage: „Zur Abrechnung von Drahtschienen und Draht-Kunststoffschienen gibt es in unserer Praxis unterschiedliche Auffassungen. Könnten Sie uns dazu einige Hinweise geben?“
Antwort: Für diese Behandlung kommen in der Regel die drei folgenden Gebührennummern zum Ansatz, wobei allerdings gegebenenfalls auch unterschiedliche KZV-Regelungen zu beachten sind:
Abrechnung von Draht- und Kunststoffschienungen
Bema-Nr. K4 | Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum |
GOÄ-Nr. 2697 | Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung |
GOÄ-Nr. 2698 | Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer |
Die GOÄ-Positionen und die Bema-Nr. K4 sind jedoch bei grundlegend unterschiedlichen Krankheitsfällen zu berechnen. Ebenso kann nicht eine der genannten GOÄ-Ziffern berechnet werden, wenn die semipermanente Schienung (Inhalt der Bema-Nr. K4) mittels Draht zusätzlich verstärkt wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig