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  • 01.06.2007 | Schienenbehandlung

    Was bei der Abrechnung von Draht- und Kunststoffschienungen zu beachten ist

    Frage: „Zur Abrechnung von Drahtschienen und Draht-Kunststoffschienen gibt es in unserer Praxis unterschiedliche Auffassungen. Könnten Sie uns dazu einige Hinweise geben?“  

     

    Antwort: Für diese Behandlung kommen in der Regel die drei folgenden Gebührennummern zum Ansatz, wobei allerdings gegebenenfalls auch unterschiedliche KZV-Regelungen zu beachten sind:  

     

    Abrechnung von Draht- und Kunststoffschienungen

    Bema-Nr. K4  

    Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum  

    GOÄ-Nr. 2697  

    Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung  

    GOÄ-Nr. 2698  

    Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer  

    Die GOÄ-Positionen und die Bema-Nr. K4 sind jedoch bei grundlegend unterschiedlichen Krankheitsfällen zu berechnen. Ebenso kann nicht eine der genannten GOÄ-Ziffern berechnet werden, wenn die semipermanente Schienung (Inhalt der Bema-Nr. K4) mittels Draht zusätzlich verstärkt wird.