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  • 03.05.2010 | Schwellenwertüberschreitung

    Tipps zu Begründungen bei Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungsfaktors

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern am See

    Aus dem § 5 GOZ ergibt sich, dass es dem Zahnarzt überlassen bleibt, die Höhe seines Honorars durch Multiplikation des Einfachsatzes zu bestimmen. Im Rahmen von 1,0 bis 2,3 kann er die Honorarhöhe bestimmen, ohne dass er sie rechtfertigen müsste. Erst oberhalb von 2,3 - bis zum Faktor 3,5 - muss ein Grund angegeben werden. Obwohl die Honorarhöhe - der Punktwert - der GOZ seit 1988 unverändert ist, die Betriebskosten einer Praxis in diesem Zeitraum jedoch erheblich gestiegen sind, werden nach wie vor etwa 70 Prozent der Leistungen zum Faktor 2,3 berechnet (laut GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer).  

     

    Es gibt selbstverständlich Gründe dafür, warum Zahnärzte bei der Rechnungslegung mit der Wahl des Steigerungsfaktors zurückhaltend agieren: Dies sind vor allem die Schwierigkeit bei der Formulierung einer nachvollziehbaren Begründung und die mangelnde Erstattung von Leistungen oberhalb des Faktors 2,3 durch Kostenerstatter, insbesondere Beihilfestellen.  

    Was bei der Formulierung von Begründungen zu beachten ist

    An die Begründungen werden besondere Anforderungen gestellt, um dem Zahlungspflichtigen eine Nachprüfung zu ermöglichen. Zunächst ist die erbrachte Leistung vom Zahnarzt zu bewerten. Dabei hat er durch die GOZ vorbestimmte Bemessungskriterien zu beachten, nämlich den Zeitaufwand oder die Schwierigkeit der einzelnen Leistung, die besonderen Umstände bei der Erbringung sowie die besondere Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Um hier den wahren Grund zu nennen, ist Aufmerksamkeit bei der Behandlung erforderlich. Denn die Begründung sollte bereits am Stuhl stattfinden und den Patienten nach Möglichkeit mit einbeziehen.  

     

    Beispiel

    Bei Herrn Müller wird eine geschlossene Kürettage durchgeführt. Der Zahnarzt setzt hierbei regelmäßig auch ein (Ultra-)Schallgerät ein und sagt zu dem Patienten: „Für die besonders harten und alten Konkremente setze ich zusätzlich zur Kürette noch ein Ultraschallgerät ein.“ Später findet er auf seiner Rechnung genau diese Argumentation wieder:  

     

    Datum  

    Zahn  

    Anzahl  

    Geb.-Nr.  

    Leistung  

    Faktor  

    11.05.  

    17 - 27,  

    37 - 47  

    28  

    407  

    Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung, Gingivakürettage. Begründung: Erheblich erhöhter Zeitaufwand, da die alten und harten Konkremente nur durch zusätzlichen Einsatz eines Ultraschallgeräts zu entfernen waren.  

    3,2  

     

    Besonders für die Kernpositionen lässt sich im Team schnell ein individueller, knackiger und eigener Begründungskatalog zusammenstellen.