31.05.2010 | Sonstige Kostenträger
Bundesministerien der Verteidigung und des Inneren: Vereinbarung zu Füllungsmaterialien
In „Abrechnung aktuell“ Nr. 4/2010 hatten wir über die neue Vereinbarung zur zahnärztlichen Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien berichtet. Diese Regelung ist seit dem 27. April 2010 in Kraft und gilt nun doch für alle Soldaten der Bundeswehr. Außerdem bezieht sie sich auf die Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei. Weil die Verfügbarkeit von Amalgamfüllungen bei Überweisungen in den zivilen Bereich nicht mehr flächendeckend sichergestellt ist und der Bema keine Abrechnungsposition für Füllungen in SDA-Technik im Seitenzahnbereich vorsieht, mussten seitens des Ministeriums geeignete Positionen eingeführt werden. Mit der KZBV wurden daher diese Leistungen vereinbart:
HR 1 | Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einflächig | 75 Punkte |
HR 2 | Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, zweiflächig | 112 Punkte |
HR 3 | Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, dreiflächig | 164 Punkte |
HR 4 | Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante | 208 Punkte |
Wenn eine „Zahnarzt-Überweisung“ vorliegt, müssen diese neuen HR-Positionen nicht genehmigt werden. Die KZBV hat gegenüber den Softwarehäusern sichergestellt, dass die Abrechnungswerte zur KZV gelangen.