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  • 01.12.2010 | Verwaltungsgericht Saarlouis

    Einlagefüllungen in Dentin-Adhäsiv-Technik: Abrechnung zum 2,3-fachen Satz beihilfefähig

    Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 5. Oktober 2010 (Az: 3 K 640/10; Abruf-Nr. 103646 unter www.iww.de) entschieden, dass bei der Abrechnung von Einlagefüllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik die GOZ-Nrn. 214 bis 217 analog zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor ohne besondere Begründung ansetzbar waren. Die Beihilfestelle wurde verpflichtet, dem Patienten die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.  

     

    Das Gericht folgte damit nicht der einschränkenden Auslegung im Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. April 2009, wonach zweiflächige dentinadhäsive Einlagefüllungen höchstens mit dem 1,5-fachen Faktor als beihilfefähig anerkannt werden. Begründung: Die hier zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München sei inzwischen überholt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 (Az: 14 BV 09.1857) hat sich nämlich der VGH München wie folgt geäußert:  

     

    Der Zahnarzt kann bei der GOZ den Steigerungsfaktor innerhalb der Regelspanne zwischen dem 1- und dem 2,3-fachen Gebührensatz nach billigem Ermessen bestimmen und muss das innerhalb dieser Spanne nicht begründen. Dies gelte auch für die Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen in Beihilfefällen. Dabei werde nicht verkannt, dass sich eine Praxis herausgebildet hat, wonach vielfach eine Abrechnung mit einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor schematisch vorgenommen wird.