29.07.2010 | Verwaltungsgerichtshof Bayern
Die Beihilfe muss die Kosten für dentinadhäsive Rekonstruktionen bis 2,3-fach erstatten
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat am 26. April 2010 (Az: 14 BV 08.915; Abruf-Nr. 102103 unter www.iww.de) entschieden, dass die Beihilfe in Bayern für dentinadhäsive Rekonstruktionen (DAR) bis zum 2,3-fachen Satz der analog abgerechneten GOZ-Nrn. 214 bis 217 ohne weitere Begründungspflicht des Zahnarztes erstatten muss.
Dieses Urteil reiht sich ein in eine lange Kette von weiteren Gerichtsentscheidungen, die die Begrenzung der Beihilfe auf den 1,5-fachen Faktor als nicht rechtmäßig einstufen (unter anderem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Verwaltungsgericht München und Oberverwaltungsgericht Sachsen - siehe dazu auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 8/2009, Seite 1).
Praxishinweis
Sie sollten bei dentinadhäsiven Rekonstruktionen einzelfallbezogen den Steigerungssatz festlegen. Außerdem empfiehlt es sich, die beihilfeberechtigten Patienten im Falle von Erstattungsproblemen auf diese Urteile der Verwaltungsgerichte hinzuweisen. |