01.12.2010 | Wiederbefestigung
Abrechnung eines rezementierten Radixankers?
Frage: „Beim Privatpatienten haben wir einen Radixanker rezementiert. Ist die GOZ-Nr. 231 anzusetzen oder soll ich eine Analogziffer wählen?“
Antwort: Die Abrechnung der konventionellen Wiederbefestigung von Ankern ist in der GOZ nicht enthalten. Wir schlagen dafür die GOZ-Nr. 219 vor (allerdings ohne Materialkosten). Diese Abrechnungsvariante leiten wir vom Wiederbefestigen einer Hülse nach GOZ-Nr. 226 ab, denn dort hat die Bundeszahnärztekammer für die Wiedereingliederung den erneuten Ansatz der GOZ-Nr. 226 als angemessen angesehen. Eine Analogabrechnung scheint uns nicht angebracht, da die Kriterien des § 6 Abs. 2 der GOZ mit einer konventionellen Befestigung nicht erfüllt sind, das heißt die Rezementierung gab es schon vor Inkrafttreten der GOZ (also vor 1988).