27.02.2008 | Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bema-Nr. 04: PSI-Code nicht bei jedem Patienten!
Frage: „Inwieweit unterliegt der PSI-Code dem Wirtschaftlichkeitsgebot? Ich bin auffällig geworden und wurde zur Rückzahlung aufgefordert.“
Antwort: Viele Praxen werden in letzter Zeit von Prüfverfahren zur Bema-Nr. 04 überrascht und müssen nicht unerhebliche Summen an die Kostenträger zurückzahlen. Der Grund ist, dass die wirtschaftlich festgesetzten Ermessensgrenzen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur medizinisch notwendigen Leistung im Rahmen der Bema-Nr. 04 liegen.
Die Bema-Nr. 04 ist im Jahre 2004 in den Katalog der vertragszahnärztlichen Leistungen neu aufgenommen worden. Diese Leistung kann einmal in zwei Jahren – also jedes neunte Quartal – berechnet werden. Sie unterliegt jedoch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. Hinzu kommt: Die Behandlungs-Richtlinie B.I.1 Abs. 3 legt fest, dass bei einer Untersuchung nach Bema-Nr. 01 die klinisch notwendigen Befunde erhoben werden sollen. Sie umfasst gegebenenfalls auch die Erhebung des PSI.
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