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  • 01.12.2006 | Zahnersatz

    Ab 1. Januar 2007: Neue Festzuschüsse zu Reparaturen und Erweiterungen von Zahnersatz

    Die Richtlinien zur Befundklasse 6 und die Festzuschüsse zu Reparaturen und Erweiterungen von Zahnersatz sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss zum 1. Januar 2007 geändert worden. Begründung: Die Auswertung von praktischen Erfahrungen habe ergeben, dass es zwischen den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten von Reparaturmaßnahmen bei Zahnersatz und den bisherigen Festzuschusshöhen Abweichungen gibt. Einige Befundbeschreibungen hat man konkretisiert und neue Befunde geschaffen. So ist der bisherige Befund 6.1 in die neuen Befunde 6.0 (Fälle ohne zahntechnische Leistungen) und 6.1 (Fälle mit zahntechnischen Leistungen) aufgeteilt worden. Die Befunde 6.4 und 6.5 sind aufgegliedert worden: Die Festzuschüsse werden künftig nach dem Umfang der Erweiterung gezahlt. Die Änderungen können noch vier Wochen nach Beschlussfassung vom Gesundheitsministerium beanstandet werden.  

     

    Die „neue Befundklasse 6“

    6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz  

    Befunde  

    Festzuschüsse in Euro  

    Ohne  

    Bonus  

    Bonus  

    20%  

    Bonus  

    30%  

    Doppelter Zuschuss  

    6.0  

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung ohne Erfordernis der Abformung und ohne Erfordernis zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese  

    11,61  

    13,93  

    15,09  

    23,22  

    6.1  

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung ohne Erfordernis der Abformung, je Prothese  

    27,23  

    32,68  

    35,40  

    54,46  

    6.2  

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese  

    44,21  

    53,05  

    57,47  

    88,42  

    6.3  

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese  

    61,95  

    74,34  

    80,54  

    123,90  

    6.4  

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese  

    • bei Erweiterung um einen Zahn

    43,98  

    52,78  

    57,17  

    87,96  

    6.4.1  

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese  

    • bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

    6,95  

    8,34  

    9,04  

    13,90  

    6.5  

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung im gegossenen Metallbereich, je Prothese,  

    • bei Erweiterung um einen Zahn

    66,88  

    80,26  

    86,94  

    133,76  

    6.5.1  

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung/Kombinationsversorgung im gegossenen Metallbereich, je Prothese  

    • bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

    11,60  

    13,92  

    15,08  

    23,20  

    6.6  

    Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese  

    52,15  

    62,58  

    67,80  

    104,30  

    6.7  

    Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalen Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer  

    67,21  

    80,65  

    87,37  

    134,42  

    6.8  

    Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn  

    8,55  

    10,26  

    11,12  

    17,10  

    6.9  

    Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung  

    37,62  

    45,14  

    48,91  

    75,24  

    6.10  

    Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundär- teleskop, je Zahn  

    148,43  

    178,12  

    192,96  

    296,86  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 84911