01.08.2007 | Zahnersatz
Abrechnung des Wiedereinsetzens von Provisorien im Notdienst?
Frage: „Wie berechne ich das Wiedereinsetzen eines Provisoriums (Inlay, Krone oder Brücke) im Notdienst, sowohl beim Kassen- als auch beim Privatpatienten?“
Antwort: Zunächst kurz zur Wiederbefestigung eines provisorischen Inlays: So wie die Inlayversorgung grundsätzlich eine Privatleistung darstellt, gilt dies auch für das damit zusammenhängende Provisorium. Doch weder für dessen Anfertigung und Eingliederung im Anschluss an die Kavitätenpräparation noch für ein eventuelles Wiedereingliedern enthält die GOZ eine Gebührennummer. Deshalb empfiehlt es sich, die GOZ-Nr. 231 anzusetzen, die ja unter anderem auch die Rezementierung eines definitiven Inlays beinhaltet. Dass es sich bei der berechneten Maßnahme im konkreten Fall um das Wiedereinsetzen einer provisorischen Einlagefüllung gehandelt hat, sollte gegebenenfalls durch einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
In jedem Fall empfiehlt es sich, in der Liquidation einen entsprechenden Vermerk anzubringen, aus dem die Art der Maßnahme und vor allem die Tatsache hervorgeht, dass sie im Bereitschaftsdienst erfolgt ist.
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