01.06.2006 | Zahnersatz
Abrechnung einer abgesagten prothetischen Versorgung?
Frage: „Ein Privatpatient kam in unsere Praxis mit der Bitte um eine möglichst einfache prothetische Versorgung des teilbezahnten Unterkiefers. Wir einigten uns auf die Extraktion der stark gelockerten unteren Schneidezähne und die Anfertigung einer einfachen Kunststoffprothese (zum Ersatz von 32 bis 42 sowie der fehlenden Seitenzähne distal von 34 und 44) als Interimsversorgung bis zu einer späteren Totalprothese.
Nach Abformung und Relationsbestimmung verabredeten wir einen Termin für die Extraktion der unteren Schneidezähne. Diesen sagte der Patient krankheitsbedingt ab und schickte uns kurz darauf ein Einschreiben, in dem er uns mitteilte, dass er keine weitere Behandlung mehr wünsche und für die bisherige nicht aufkommen wolle. Was sollen wir tun? Welche Leistungen können wir überhaupt in Rechnung stellen?“
Antwort: Der Patient ist selbstverständlich verpflichtet, die bei ihm bis zum Behandlungsabbruch durchgeführten Leistungen sowie die bis dahin angefallenen zahntechnischen Material- und Laborkosten zu bezahlen.
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