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  • 01.03.2007 | Zahnersatz

    Abrechnung einer erneuerten UK-Prothese unter Wiederverwendung der alten Metallbasis

    Frage: „Wir haben bei der UK-Teleskopprothese eines Privatpatienten den gesamten Kunststoff samt Zähnen entfernt und erneuert, wobei das Metallgerüst belassen wurde. Dazu haben wir eine Abformung mit funktioneller Randgestaltung vorgenommen. Wie sind diese Maßnahmen abzurechnen?“  

     

    Antwort: Zu diesem Thema hat die Bundeszahnärztekammer folgende Stellungnahme abgegeben: „Wird eine Modellgussprothese bei Wiederverwendung der alten Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und Stützvorrichtung ansonsten vollständig erneuert, kann die Gebühren-Nr. 521 GOZ und je Prothesensattel die Gebühren-Nr. 507 GOZ berechnet werden. Bei Wiederverwendung der alten Metallbasis einschließlich komplizierter Halte- und Stützvorrichtung sowie der vorhandenen ersetzten Zähne (Rebasierung) kann die Gebühren-Nr. 520 GOZ und je Prothesensattel die Gebühren-Nr. 507 GOZ berechnet werden.“  

     

    Da Sie nicht nur den Prothesenkunststoff, sondern auch sämtliche Zähne erneuert haben, trifft für die von Ihnen geschilderte Maßnahme der erste Satz dieser Abrechnungsempfehlung zu, das heißt: Sie können einmal die GOZ-Nr. 521 und je erneuerten Sattel die Nr. 507 ansetzen. Keineswegs fallen die erbrachten Leistungen unter die GOZ-Nrn. 525 oder 526, die weniger umfangreichen Wiederherstellungsmaßnahmen vorbehalten sind. Die funktionelle Abformung können Sie zusätzlich unter der GOZ-Nr. 519 berechnen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 13 | ID 84713