01.12.2008 | Zahnersatz
Anspruch auf Festzuschuss für Inlaybrücke?
Frage: „Bei einer Patientin fehlt der Zahn 26. Die Regelversorgung wäre eine konventionelle Brücke 25-27. Die Patientin wünscht jedoch eine Inlaybrücke. Hat sie einen Anspruch auf einen – ja befundorientierten (!) – Festzuschuss oder ist die Versorgung eine reine Privatleistung?“
Antwort: Obwohl die Versorgung einer Einzelzahnlücke mit einer Inlaybrücke nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Prothetik eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt, haben sich die Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss darauf geeinigt, diese Art der Versorgung als nicht ausreichend abgesichert zu betrachten. Daher stellen Inlaybrücken eine zahnärztlich-prothetische Leistung dar, für die prinzipiell keine Festzuschüsse gewährt werden. Dies widerspricht zwar dem Grundkonzept einer befund- und nicht therapiebezogenen Bezuschussung, ist aber derzeit Stand der Dinge. Auch wenn statt Inlays stiftverankerte Pinledges verwendet werden, ändert das nichts.
Die Berechnung der von Ihnen geplanten Inlaybrücke muss daher privat auf Basis der GOZ erfolgen, wobei die Pfeilerinlays unter der GOZ-Nr. 501 und die Brückenspanne unter der Nr. 507 abgerechnet werden.