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  • 29.01.2008 | Zahnersatz

    Aufforderung zur Honorarrückzahlung durch die Krankenkassen: An die KZV verweisen

    Es kommt immer wieder vor, dass gesetzliche Krankenkassen den Zahnarzt zu einer Honorarrückzahlung auffordern. Dieser Aufforderung muss der Zahnarzt nicht nachkommen. Es handelt sich dabei häufig um Rückzahlungsforderungen von Festzuschüssen bei Regel- und gleichartigen Versorgungen nach erfolgtem Mängelgutachten. Dabei wird der Zahnarzt gebeten, die Forderung an die Krankenkasse zu überweisen.  

     

    Dies ist abzulehnen. Vielmehr sollte der Krankenkasse der Hinweis gegeben werden, sich mit der KZV in Verbindung zu setzen. Diese kann dann prüfen, ob die Rückforderung berechtigt ist, und den Zahnarzt entsprechend beraten. Alle Rückforderungen seitens der Krankenkassen sind stets über die KZV abzuwickeln. Diese sorgt dann auch dafür, dass das HVM- bzw. Degressionspunkte-Konto des Zahnarztes abgeglichen wird.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 6 | ID 117262