01.03.2007 | Zahnersatz
Bema-Nr. 89 neben Reparaturen nicht möglich?
Frage: „Nachdem die Krankenkasse die Bema-Nr. 89 aus dem Heil- und Kostenplan für eine Reparatur gestrichen hat, fragen wir uns, ob die Berechnung neben Reparaturen nach Nrn. 100 a bis 100 f nicht möglich ist.“
Antwort: Bei der Regelversorgung ist die Bema-Nr. 89 bei den folgenden Befunden als zahnärztliche Leistung hinterlegt: 2.1 bis 2.4, 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.4, 6.4, 6.5, 7.2 und 7.5. Darüber hinaus ist indikationsbedingt das Einschleifen vorbereitende Maßnahme auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungen vor der Eingliederung von festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz möglich. Die Abrechnungsbestimmung schließt den Ansatz der Nr. 89 lediglich im Zusammenhang mit Einzelkronen aus.
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 12 | ID 84711