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  • 02.01.2009 | Zahnersatz

    Bema-Nr. 98f für Einarmklammern abrechenbar?

    Frage: „Bei einer Kassenpatientin werden im Rahmen einer Interimsversorgung drei Zähne ersetzt, wobei die Prothese mit zwei einarmigen Klammern fixiert wird. Darf man für die Klammern die Bema-Nr. 98f abrechnen oder entfällt die Abrechnungsmöglichkeit von einarmigen Klammern auch bei einer Interimsversorgung?“  

     

    Antwort: Der Leistungstext der Nr. 98f beschreibt einerseits die Art der berechenbaren Klammern und andererseits die Form der Versorgung, bei der diese Gebührennummer angesetzt werden darf: „Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- oder Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsversorgung.“  

     

    Die Nr. 98f kann also tatsächlich nur im Zusammenhang mit einer Interimsprothese berechnet werden. Bei der Verwendung gebogener Klammern - bei temporärer Versorgung die Regel - ist sie allerdings nur ansatzfähig, sofern diese mindestens zwei Arme umfassen. Eine zusätzliche Abstützung in Form einer Auflage ist dagegen entbehrlich. Im von Ihnen geschilderten Fall kann die Nr. 98f daher nicht zusätzlich zur Nr. 96a berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 13 | ID 123505