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  • 02.06.2009 | Zahnersatz

    Die Abrechnung bei Klammerversorgungen

    Die Versorgung mit Klammerprothesen fällt im Verhältnis zu anderen Versorgungen wie Teleskopkronen häufig an. Hinzu kommen Reparaturen an Klammerprothesen oder auch die Erweiterung um Klammern an Prothesen, die bei der Abrechnung oft zu Schwierigkeiten führen. Bei der Abrechnung ist zu unterscheiden, welcher Zweck mit der neuen gegossenen Halte- und Stützvorrichtung erfüllt wird. Folgende Festzuschüsse können anfallen.  

     

    1. Festzuschuss 6.0

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-Versorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren: Hierunter fällt das Aktivieren von Halte- und Stützvorrichtungen. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird mit Bema-Nr. 100a berechnet. Es fallen keine zahntechnischen Leistungen an.  

     

    2. Festzuschuss 6.1

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-Versorgung ohne Notwendigkeit der Abformung: Hierunter fällt zum Beispiel die Wiederbefestigung von Halte- und Stützvorrichtungen, wenn diese im Kunststoffbereich und ohne Abformung durchgeführt wird. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird mit der Bema-Nr. 100a berechnet. Als zahntechnische Kernpositionen fallen in der Regel an:  

     

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese  

    8025  

    Leistungseinheit Klammer einarbeiten  

    3. Festzuschuss 6.2

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-Versorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung: Hierunter fällt beispielsweise die Wiederbefestigung von Halte- und Stützvorrichtungen, wenn diese im Kunststoffbereich und mit Abformung durchgeführt werden. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird mit der Bema-Nr. 100b berechnet. Als zahntechnische Kernpositionen fallen an:  

     

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    0010  

    Modell  

    8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese  

    8025  

    Leistungseinheit Klammer einarbeiten  

    4. Festzuschuss 6.3

    Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung: Auch hierunter fällt die Wiederherstellung oder auch die Erneuerung von Halte- und Stützvorrichtungen, allerdings wenn diese Maßnahmen im Metallbereich durchgeführt werden. Dieser Festzuschuss ist unabhängig davon, ob die Maßnahmen mit oder ohne Abformung erbracht werden. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird - je nach dem ob mit oder ohne Abformung - mit der Bema-Nr. 100a oder Nr. 100b berechnet. Als zahntechnische Kernpositionen können anfallen:  

     

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    0010  

    Modell  

    2120  

    Zuschlag für einzeln gegossene Klammer  

    8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese  

    8025  

    Leistungseinheit Klammer einarbeiten  

    8070  

    Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung  

    5. Festzuschuss 6.4

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn: Hierunter fällt die Erweiterung um Halte- und Stützvorrichtungen, wenn diese mit einer Neuplanung verbunden sind und die Maßnahmen im Kunststoffbereich durchgeführt werden. Das heißt also: Die Prothese muss um Klammern erweitert werden, ohne anfallende Metallverbindungen, so dass die Befestigung ausschließlich im Kunststoffbereich erfolgt. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird in der Regel mit Bema-Nr. 100b berechnet. Als zahntechnische Kernpositionen fallen an:  

     

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    0010  

    Modell  

    8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese  

    8025  

    Leistungseinheit Klammer einarbeiten  

    Wird die Prothese um mehrere Klammern erweitert, dann kommt der Festzuschuss 6.4.1 nicht hinzu, da dieser ausschließlich für die Erweiterung um jeden weiteren Zahn gilt.  

     

    6. Festzuschuss 6.5

    Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinations-Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn: Hierunter fällt die Erweiterung um Halte- und Stützvorrichtungen, auch nur wenn diese mit einer Neuplanung verbunden sind und die Maßnahmen im Metallbereich durchgeführt werden. Das heißt also die Prothese muss um gebogene oder gegossene Halte- und Stützvorrichtungen erweitert werden, mit anfallenden Metallverbindungen. Der Festzuschuss ist einmal je Prothese ansetzbar, das Honorar dafür wird in der Regel mit der Bema-Nr. 100b berechnet. Als zahntechnische Kernpositionen fallen an:  

     

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    0010  

    Modell  

    2120  

    Zuschlag für einzeln gegossene Klammer  

    8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese  

    8025  

    Leistungseinheit Klammer einarbeiten  

    8070  

    Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung  

    Bei der Verwendung von neuen Klammern sind ggf. die Bema-Nr. 98h oder auch die Nr. 98f zusätzlich abrechenbar. Die Nr. 98f kann allerdings nur berechnet werden, wenn es sich um Interimsprothesen handelt. Zusätzlich müssen bei der Abrechnung der Bema-Nummern die dazugehörigen zahntechnischen Leistungen mit auf der Laborrechnung aufgeführt sein.  

     

    Somit erfordert die Bema-Nr. 98h den Nachweis folgender BEL-Nummern:  

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    2041  

    Zweiarmige Klammer mit Auflage(n)  

    2042  

    Approximalklammer mit Auflage(n)  

    2043  

    Ringklammer mit Auflage(n)  

    2044  

    Rücklaufklammer mit Auflage(n)  

    2045  

    Bonyhardklammer mit Auflage(n) und Gegenlager  

    2046  

    Überwurfklammer mit Auflage(n)  

    2050  

    Bonwillklammer  

    Die Bema-Nr. 98f fordert den Nachweis dieser BEL-Nummern:  

    BEL-Nr.  

    Leistungslegende  

    2027  

    Auflage  

    2031  

    Zweiarmige Klammer  

    2032  

    Approximalklammer  

    2033  

    Ringklammer  

    2034  

    Rücklaufklammer  

    2035  

    Bonyhardklammer mit Gegenlager (auch J-Klammer)  

    2036  

    Doppelbogenklammer  

    3805  

    Auflage  

    3811  

    Zweiarmige Klammer (mit Auflage)  

    3812  

    Bonyhardklammer (mit Auflage)  

    3813  

    Überwurfklammer  

    3814  

    Doppelbogenklammer  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 10 | ID 127421