31.01.2011 | Zahnersatz
Die Abrechnung der Erneuerung von Prothesenzähnen (mit Beispielen)
Häufig wird gefragt, welche Gebührennummern bzw. Festzuschüsse abzurechnen sind, wenn Prothesenzähne neu aufgestellt werden. Grundsätzlich stehen für die Wiederherstellung von vorhandenen Prothesen die Bema-Nrn. 100 ff. und Festzuschüsse aus der Befundgruppe 6 zur Verfügung.
Nicht selten erfolgt jedoch eine komplette Neuaufstellung von Zähnen an Teil- oder Totalprothesen unter Beibehaltung der vorhandenen Kunststoff- oder Metallbasis. Handelt es sich hierbei um eine Neuanfertigung oder um eine Wiederherstellung? Antworten erhalten Sie in diesem Beitrag.
Erneuerung von Prothesenzähnen ohne Auf- und Fertigstellung
Werden Zähne nach Abformung ohne Auf- und Fertigstellung im Labor erneuert, so kommt für diese Maßnahmen ein Festzuschuss nach Nr. 6.2 zum Ansatz. In diesen Fällen berechnet der Zahntechniker lediglich die BEL-Nrn. 801 0 und 802 3. Es handelt sich um eine einfache Wiederherstellungsmaßnahme. Dazu ein Beispiel:
Austausch aller Seitenzähne an partieller Prothese mit Abformung
Festzuschuss | 6.2 |
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Versorgungsform | Regelversorgung |
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Bema | 100b | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung) |
BEL II | 2 x 001 0 1 x 012 0 1 x 801 0 ? x 802 3 | Modelle Mittelwertartikulator Grundeinheit Instandsetzung ZE LE Einarbeiten Zahn ? x Seitenzahn |
Erneuerung von Prothesenzähnen mit Auf- und Fertigstellung
Sind bei einer vorhandenen Prothese alle konfektionierten Zähne unter Erhalt der funktionstauglichen Basis zu erneuern, so können für diese Versorgung die Bema-Nrn. 96 bzw. 97 in Ansatz gebracht werden. Entscheidend für den Ansatz der Gebühren für die Neuherstellung (Bema-Nr. 96/97) ist die Berechnung der BEL-Nummern für die Auf- und Fertigstellung. Auf dieses Werkstück ist dann wieder eine zweijährige Gewährleistung zu übernehmen.
Als Festzuschuss sind die Befund-Nrn. 3.1 (Teilprothesen) oder 4.1 bis 4.4 (Total- oder Cover-Denture-Prothesen) abrechenbar.
1. Austausch aller Seitenzähne mit Auf- und Fertigstellung
Festzuschuss | 3.1 |
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Versorgungsform | Regelversorgung |
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Bema | 96b | Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen |
BEL II | 2 x 001 0 1 x 012 0 1 x 021 3 1 x 022 0 1 x 301 0 6 x 303 0 1 x 361 0 6 x 362 0 | Modelle Mittelwertartikulator Basis für Bissregistrierung Bisswall Aufstellung Grundeinheit Aufstellen Metall je Zahn Fertigstellung Grundeinheit Fertigstellen je Zahn 6 x Seitenzahn |
Auf dem Heil- und Kostenplan ist im Feld Bemerkung anzugeben, dass die vorhandene Basis wiederverwendet wird.
2. Austausch aller Zähne an totaler Prothese mit Auf- und Fertigstellung
TP |
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R |
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B | e | e | e | e | e | e | e | e |
| e | e | e | e | e | e | e | e |
| 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 |
| 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 |
| 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 |
Festzuschuss | 4.2 |
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Versorgungsform | Regelversorgung |
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Bema | 97a | Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer |
BEL II | 2 x 001 0 1 x 012 0 1 x 021 3 1 x 022 0 1 x 301 0 14 x 302 0 1 x 361 0 14 x 362 0 | Modelle Mittelwertartikulator Basis für Bissregistrierung Bisswall Aufstellung Grundeinheit Aufstellen Kunststoff je Zahn Fertigstellung Grundeinheit Fertigstellen je Zahn 6 x Frontzahn, 8 x Seitenzahn |
Auf dem Heil- und Kostenplan ist im Feld Bemerkung anzugeben, dass die vorhandene Basis wiederverwendet wird.
Vereinzelt gewähren Krankenkassen bzw. KZVen nicht die Zuschüsse nach 3.1 oder 4.x, sondern den Festzuschuss 6.2. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Bema-Nrn. 96/97 bei den Regelversorgungs-Leistungen zur Befund-Nr. 6.2 in den Festzuschuss-Richtlinien nicht hinterlegt sind. Um die Abrechnung sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese Arbeiten stets von der Krankenkasse genehmigen zu lassen. Im Zweifel sollten Sie Ihre KZV fragen.