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  • 02.06.2009 | Zahnersatz

    Die Abrechnung von Einschleifmaßnahmen vor der prothetischen Neuversorgung

    Im Zuge der Neuanfertigung von Brücken oder herausnehmbarem Zahnersatz besteht oftmals die Notwendigkeit, Okklusions- oder Artikulationsstörungen zu beseitigen. Diese Störungen können unter anderem durch Drehung, Kippung, Elongation oder Wanderung von Zähnen sowie durch Frühkontakte entstehen. Das vorherige Einschleifen ermöglicht den Aufbau einer korrekten Okklusion und Artikulation bei der Neuversorgung.  

    Bema-Nr. 89 bei der Erstellung des HKP berücksichtigen

    Erfolgen die Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen, Zahnkronen (auch Ankerkronen) und festsitzendem Zahnersatz, so kann die Leistung nach der Bema-Nr. 89 („Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken“) abgerechnet werden. Da diese Position über den HKP abgerechnet wird, ist es wichtig, sie bereits in die Planung aufzunehmen. Die Nr. 89 ist nur einmal je HKP - also je Behandlungsfall - abrechnungsfähig. Die Einschleifmaßnahmen müssen vor Eingliederung des Zahnersatzes vorgenommen werden.  

    Bei Einzelkronen nur die sK abrechnen

    Bei der Neuanfertigung von Einzelkronen oder verblockten Kronen kann die Nr. 89 nicht in Ansatz gebracht werden. Das Einschleifen des Antagonisten ist Leistungsinhalt der Kronenherstellung und kann nicht gesondert berechnet werden. Darüber hinausgehende Einschleifmaßnahmen finden als Nr. 106 („Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung“) Eingang in die Quartalsabrechnung.  

    Das Einschleifen der Auflagen ist Leistungsinhalt

    Müssen Zähne zur Aufnahme von Halte- und Stützelementen eingeschliffen werden, so sind weder die Nr. 89 noch die Nr. 106 abrechnungsfähig, da das Einschleifen der Auflagen mit der jeweiligen Gebührenposition der Halte- und Stützelemente (98f, 98h/1 oder 98h/2) abgegolten ist.  

     

    Achtung bei Wiederherstellungsmaßnahmen: Wird jedoch eine Wiederherstellungs- oder Erweiterungsmaßnahme an herausnehmbarem Zahnersatz geplant, so kann die Nr. 89 berechnet werden. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die Einschleifmaßnahmen vor Eingliederung des Zahnersatzes erfolgen müssen.  

    Wann darf die sK abgerechnet werden?