27.06.2008 | Zahnersatz
Die korrekte Abrechnung von Halte- und Stützvorrichtungen sowie Verbindungselementen
Zur Verankerung einer herausnehmbaren Prothese an den Restzähnen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, bei deren Abrechnung nach Bema und GOZ zum Teil höchst unterschiedliche Bestimmungen zu beachten sind. Hinzu kommt die Festzuschuss-Problematik, die die Abrechnung nach GOZ in vielen Fällen auch bei einem Kassenpatienten vorschreibt.
In diese zum Teil recht komplexe Materie etwas mehr Licht zu bringen, ist Zweck des nachfolgenden Beitrages. Gegliedert ist er nach der Art des Verbindungselements, wobei die korrekte Abrechnung nach Bema (sofern möglich) und GOZ erläutert wird. Wo erforderlich, weisen wir dazu noch auf die zu beachtenden Festzuschuss-Bestimmungen hin.
Gebogene Klammern
Gebogene Einarmklammern sind sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung Teil des Leistungskomplexes „Kunststoffprothese“ und mit der Bema-Nr. 96 bzw. der GOZ-Nr. 520 abgegolten.
Bei einem Kassenpatienten ist die Entscheidung für eine derart einfache und auf Dauer unzweckmäßige Versorgung zu begründen, wobei vor allem die Verwendung bei einem Interimsersatz oder einer so genannten „Resignationsprothese“, mit der dem Patienten der Übergang zur Totalprothese erleichtert werden soll, in Betracht kommt. Eine derartige Begründungspflicht besteht bei einem Privatpatienten nicht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig