31.01.2011 | Zahnersatz
Langzeitprovisorium und dentinadhäsive Rekonstruktion in einer Sitzung
Frage: „Kann ich in einer Sitzung ein Langzeitprovisorium nach GOZ-Nr.708 neben einer dentinadhäsiven Rekonstruktion nach Nr. 217 analog abrechnen? Oder muss ich auf die Nr. 218 neben der Nr. 708 zurückgreifen?“
Antwort: Wenn eine dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion vorgenommen wurde, so ist diese auch analog abrechenbar, denn die Leistung erfüllt voll und ganz die Anforderungen des § 6 Abs. 2 GOZ. Wie der Zahn anschließend weiter versorgt wird, spielt hierbei keine Rolle (es sei denn, es würde ein Inlay im zeitlichen Zusammenhang eingegliedert, dann wäre eine dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion nicht zusätzlich abrechenbar). Allerdings akzeptieren die meisten Kostenerstatter die analoge Abrechnung dentinadhäsiver Aufbaurekonstruktionen nicht, sodass der Patient im Vorfeld auf eventuelle Erstattungsprobleme hingewiesen werden sollte.